Radentscheid Bayern für unzulässig erklärt

Große Enttäuschung beim Bündnis Radentscheid Bayern: Der bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Radentscheid Bayern für unzulässig erklärt. Der ADFC betont daher die Notwendigkeit, endlich das Straßenverkehrsrecht zu reformieren.

Eine Gruppe Radentscheid-Aktivist:innen vor dem Bayerischen Verfassungsgerichts-Gebäude in blauen T-Shirts.
Der bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Radentscheid Bayern für ungültig erklärt. © Radentscheid Bayern / Ralph Niepel

Der bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Radentscheid Bayern ausgebremst: Am 07. Juni erklärte das Gericht, dass es den Volksentscheid nicht zulassen werde.

Gesetzentwurf kompetenzwidrig

Die Begründung: Der Gesetzentwurf des Bündnisses Radentscheid sei in Teilen kompetenzwidrig und eine teilweise Zulassung komme nicht in Betracht. Die Landtagswahlberechtigten in Bayern werden folglich nicht für das Volksbegehren unterschreiben und auch nicht in einem Volksentscheid abstimmen können.

Kritik vom ADFC

Bernadette Felsch, Beauftragte des Volksbegehrens und Vorsitzende des ADFC Bayern, kommentiert: „Leider vertreten die Richterinnen und Richter die Auffassung, dass gerade die für die Verkehrssicherheit enorm relevanten Punkte, wie Tempo 30, Vision Zero, Schulstraßen und Vorrang für den Rad- und Fußverkehr nicht mit dem Straßenverkehrsrecht des Bundes vollständig vereinbar wären. Wir verstehen das als Auftrag, auf Bundesebene Verbesserungen im Verkehrsrecht zu erwirken und das Gespräch mit der Staatsregierung zu deren Radgesetzentwurf zu suchen, denn dieser ist noch unzureichend für die Sicherheit der Radfahrenden in Bayern.“

ADFC-Bundesvorsitzende Rebecca Peters sagt: „Es ist kaum auszuhalten. Über 100.000 Menschen unterschreiben in Bayern für ein Radgesetz, weil sie sicher und komfortabel Rad fahren wollen und dafür den schnellen Ausbau der Radwegenetze wünschen. Und das Verfassungsgericht des Freistaates sagt, das geht nicht, weil der Bund das nicht erlaubt. Hallo, Herr Minister Wissing – klingelt das nicht in Ihren Ohren? Wie soll Deutschland ein Fahrradland werden, wenn Länder und Kommunen durch das Kfz-betonte Straßenverkehrsgesetz die Umgestaltung der Straßen nicht anpacken können? Bundesrecht bricht Landesrecht, natürlich. Aber Autorecht bricht jedes Recht in Deutschland – das konterkariert Ihren eigenen Koalitionsvertrag!“  

Radentscheid will Radgesetz gestalten

Noch während des laufenden Gerichtsverfahrens hatte die Staatsregierung am 22. Mai einen eigenen Entwurf für ein Radgesetz vorgelegt und anschließend in den Landtag eingebracht. Im Juli soll das Radgesetz beschlossen werden.

Auch wenn das Volksbegehren nicht kommt, wird sich das Bündnis „Radentscheid Bayern“ weiter dafür einsetzen, dass Bayern ein wirksames Radgesetz bekommt. Der Radgesetzentwurf von CSU und Freien Wählern muss dafür in einigen Punkten nachgebessert werden, weil wichtige Aspekte fehlen.

Aus Sicht des Bündnisses müssten bei jeder Straßenbau- und Sanierungs-Maßnahme Verbesserungen für den Radverkehr geprüft werden. Durch Regelung von Zuständigkeiten, Verfahren und Standards sollen Planung und Bau von Radinfrastruktur schneller werden. Das Bündnis bietet eine konstruktive Mitarbeit und seine Expertise an und verweist darauf, dass die Radentscheide in Berlin und NRW an der Erarbeitung der dortigen Radgesetze beteiligt wurden.

Hintergrund zum Radentscheid Bayern

Der ADFC Bayern fordert bereits seit 2017 ein bayerisches Radgesetz, das Zuständigkeiten, Verfahren und Standards regelt, damit Radinfrastruktur nicht ewig diskutiert, sondern zügig geplant und gebaut werden kann. Gemeinsam mit anderen Organisationen hat der ADFC die Initiative Radentscheid ins Leben gerufen, die im Herbst 2022 die Stimmen von über 100.000 Menschen sammeln konnte – notwendig wären nur 25.000 gewesen.

Die CSU hatte ein Radgesetz bis vor Kurzem als unnötige Bürokratie abgelehnt. Sie betonte damals, dies sei ein unerlaubter Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen. Nach dem Erfolg der Initiative Radentscheid hat die CSU nun mit den Freien Wählern einen eigenen Entwurf für ein solches Radgesetz veröffentlicht, das nach Einschätzung des ADFC Bayern aber deutlich zu kurz springt. Das Bündnis will nun an der Nachbesserung des Gesetzes mitarbeiten. Der ADFC betont aber, dass dafür die grundlegende Reform des Straßenverkehrsgesetzes essenziell ist.   


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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

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    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

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